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AGB

1. Allgemeines

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte bzw. Verträge einschließlich etwaiger Speditions- und Beratungsleistungen zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich, dies selbst dann, wenn Sie im Widerspruch mit dem Bestellschreiben des Bestellers stehen sollten. Grundsätzlich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend. Die Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Alle mündlichen telefonischen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Fehleinschätzungen der Bedarfsmengen durch den Auftraggeber sind von Warenrücknahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. An der Stelle der ungültigen Bestimmung tritt für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer brachenüblichen Bestimmung die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

2. Angebote

Unserer Angebote gelten hinsichtlich Lieferungspflicht, Preis, Menge und Liefertermin als freibleibend und unverbindlich d.h. diese sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. dies gilt auch, wenn wir dem Käufer, Kataloge, Muster techn. Dokumentationen ( z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen und Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir unsere Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Vertragsschluss erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Die Angebote erfolgen aufgrund der jeweils zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes.

3. Muster

Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen, weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen wie sie in der der Natur des Steines liegen bleiben vorbehalten. Proben und Muster gelten als Durchschnittsnorm. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.

4. Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung

Das zu verwendete Gestein wird in Korn- und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werksstofffehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandungen nicht berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftlich detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend. Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.

5. Lieferfristen

Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und eventuell zu leistenden Anzahlungen. Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen bei Auftragnehmer oder Vorlieferanten, Streiks, Aussperrungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerungen in Anlieferungsfristen der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffes(Ausschuss)usw. Überschreitungen derselben berechtigten den Empfänger nicht zu irgendwelchen Schadensersatzansprüchen. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung) , werden wir dem Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Kunden nicht von der Annahmeverpflichtung.

6. Beförderung und Gefahr

Die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen vom Lagerort, der Werkstätte, dem Steinbruch. Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, Versandwege und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Die Baustelle bzw. das Lager muss mit 40t Lastzügen einwandfrei befahrbar sein. Unterlässt der Empfänger die Abnahme, gilt die Sendung mit Verlassen des Lieferwerks als bedingungsgemäß geliefert und nach 3 Tagen nach Verlassen des Werkes befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, ohne dass einer besonderen Fristsetzung bedarf. Unser Unternehmen ist sodann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und hat Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen durch den Auftraggeber. Rücksendungen werden ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung durch unser Unternehmen nicht angenommen. Die Versandgefahr bei Rücknahme trägt der Absender.

7. Preise

Die Preise gelten sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Lager/ Werkstätte/Steinbruch zuzüglich Verpackung und Versand. Die Preisangaben verstehen sich grundsätzlich netto ohne Mehrwertsteuer Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebotsunterlagen erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt und nach VOB DIN 18332 abzurechnen. Es sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Gestehungskosten z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zum Tagespreis vorbehalten. Korrekturen und Irrtümer behalten wir uns vor. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager / ab Werk / ab Steinbruch. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.

8. Maßberechungen

Werkstücke unter 0,03m³ Inhalt werden stets voll mit 0,03m³, Platten unter 0,25 m² mit 0,25 m² in Rechung gestellt, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt.

9. Zahlung

Begleichung der Rechnung binnen 14 Tagen ab Rechungsdatum, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden ohne jeglichen Abzug. Bei Bauarbeiten größeren Umfanges gilt folgendes 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/3 des Preises bei Anlieferung und die Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Lieferungen gegen Nachnahme, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht.

10. Beanstandungen

Der Besteller bzw. Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Empfang die gelieferte Ware auf Menge und Beschaffenheit zu überprüfen. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, müssen noch am Tage des Eingangs fernmündlich gemeldet und innerhalb 8 Tagen schriftlich bestätigt werden. Alle Mängelrügen müssen schriftlich angebracht werden. Die Mängel können nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben werden. Ist eine Besichtigung eines Mangels nach Lage der Dinge unmöglich, oder würde sie einem verhältnismäßigen hohen Aufwand erfordern, kann sie verweigert werden. In diesen Fall und wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen, im Übrigen sind Wandlung und Minderung sowie eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ausgeschlossen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Sendung bahnamtlich bzw. durch den Spediteur feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung bzw. der Spedition anzumelden. Rügen versteckter Mängel können nach 6 Wochen nicht mehr anerkannt werden. Weiter gehende Gewährleistungsansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche wegen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso sonstige Regressansprüche gleich welcher Art. Das Recht des Käufers zu Mängelrügen verjährt innerhalb eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer. Unsere Gewährleistung für Mängel beschränkt sich auf jedem Fall auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.

11. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit folgenden Ereiterungen: Bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unsere Eigentum. Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so ändert das nicht unser Eigentum, wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandene Forderung tritt der Käufer hiermit sicherungshalber an uns ab. Er ist ermächtigt, die uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung offen zulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderung zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist der Verkäufer verpflichtet, uns dies es sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzten. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne dass darin – sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1984 Anwendung findet ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderung. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Verbindungen ist unser Firmensitz. Als Gerichtsstand, soweit eine Vereinbarung zulässig ist, gilt das für den Ort unseres Firmensitzes örtliche zuständige Gericht als vereinbart.
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